VERKEHRSWERTERMITTLUNG
Baugesetzbuch § 194 Verkehrswert:
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den
Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den
sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu
erzielen wäre.
Das bedeutet das der Verkehrswert einer
Immobilie der Marktwert ist.
Ein Verkehrswertgutachten wird z. B. benötigt
für:
•
das Finanzamt
•
gerichtliche Auseinandersetzungen
•
die Beleihung einer Immobilie (wenn Ihre
Bank auf einem Verkehrswertgutachten nach
§ 194 BauGB besteht
•
Erbauseinandersetzungen,
Nachlassverfahren, Zwangsverteigerung,
Ehescheidung und Zugewinnausgleich
•
etc.
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